Camion dei rifiutiRenault
Maxity 140 Müllwagen 3.500kg Lifter Pres
Camion dei rifiuti
Renault
Maxity 140 Müllwagen 3.500kg Lifter Pres
Prezzo fisso IVA esclusa
16.900 €
Anno di produzione
2014
Condizione
Usata
Ubicazione
Wendelstein 

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Dati macchina
- Descrizione macchina:
- Camion dei rifiuti
- Produttore:
- Renault
- Anno di produzione:
- 2014
- Condizione:
- pronta per il funzionamento (usata)
- Funzionalità:
- completamente funzionante
PREZZO E POSIZIONE
Prezzo fisso IVA esclusa
16.900 €
- Ubicazione:
- In der Lach 68, 90530 Wendelstein, DE
Chiama
DETTAGLI TECNICI
- Chilometraggio:
- 147.450 km
- Potenza:
- 100 kW (135,96 CV)
- Prima registrazione:
- 11/2014
- Peso complessivo:
- 3.500 kg
- Tipo di carburante:
- diesel
- Colore:
- bianco
- Configurazione dell'ascia:
- 4x2
- Peso a vuoto:
- 2.810 kg
- Carburante:
- diesel
- Cabina di guida:
- taxi diurno
- Tipo di ingranaggio:
- meccanico
- Classe di emissione:
- euro5
- Sospensione:
- acciaio
- Volume dello spazio di carico:
- 5 m³
- Attrezzatura:
- ABS, aria condizionata, idraulica, sistema di immobilizzazione
DETTAGLI OFFERTA
- ID dell'annuncio:
- A186-56776
- Ultimo aggiornamento:
- il 06.03.2025
DESCRIZIONE
Piccoli camion della spazzatura:
-Renault
- Massima 140
- 147.450 km
- Peso a vuoto: 2,810 kg; peso lordo consentito del veicolo: 3.500 kg
- Motore diesel a 4 cilindri, 2488 cc; 100kw, Euro 5
- 496cm x 185cm (lunghezza x larghezza)
- trasmissione manuale
- 3 posti
- clima
- el. FH
- Telecamera posteriore
- triangolo lampeggiante / avviso posteriore
Struttura dei rifiuti:
- Provenza Benne / Fauno
- PB M50 TB LC SAD
- Contenitore da 5 m³
- Ribaltabile con sponda posteriore
- sollevatore di barili
Lhelhjv Hnukecdw Iod
- Premere
- pedana di corsa
- Veicolo comunale di prima mano
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Possibili errori ed errori di battitura, salvo vendita anticipata!
L'annuncio è stato tradotto automaticamente e possono essersi verificati degli errori di traduzione.
-Renault
- Massima 140
- 147.450 km
- Peso a vuoto: 2,810 kg; peso lordo consentito del veicolo: 3.500 kg
- Motore diesel a 4 cilindri, 2488 cc; 100kw, Euro 5
- 496cm x 185cm (lunghezza x larghezza)
- trasmissione manuale
- 3 posti
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- el. FH
- Telecamera posteriore
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Struttura dei rifiuti:
- Provenza Benne / Fauno
- PB M50 TB LC SAD
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Lhelhjv Hnukecdw Iod
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VENDITORE
Auto Ungar GMBH & Co. KG
Persona di contatto: Sig. Dennis Ungar
In der Lach 68
90530 Wendelstein, Germania
+49 9129 ... mostra
Registrato da: 2003
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Auto Ungar GmbH & Co. KG
In der Lach 68
90530 Wendelstein
HRA: 18618 AG Nürnberg
Tel: +49 - (0)91 29 / 40 555 20
Fax: +49 - (0)91 29 / 40 555 21
Ust.-ID-Nr.: DE 250 825 365
Geschäftsführer: Till Ungar, Dennis Ungar
Allgemeine Lieferbedingungen
§ 1 Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Auto Ungar GmbH & Co. KG (nachfolgend „Verkäufer“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(3) Die Angebote des Verkäufers richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), namentlich Gewerbetreibende im weitesten Sinne, Gemeinden / Städte, Betriebshöfe, medizinische Einrichtungen, Industrie, Handel und freie Berufe, jeweils zur ausschließlichen Verwendung in der selbstständigen, beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Durch Auslösen des Bestellvorganges gibt der Auftraggeber ein Angebot auf Abschluss des Vertrages ab, das der Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen kann. Die Annahme geschieht entweder durch ausdrückliche schriftliche Bestätigung oder durch Absendung der Ware; eine etwaige automatisch generierte Auftragsbestätigung ist keine Annahme des Angebots des Auftraggebers auf Abschluss eines Vertrages. Nimmt der Verkäufer das Angebot auf Abschluss eines Vertrages nicht innerhalb 14 Tagen nach Zugang an so gilt das Angebot als abgelehnt.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder per Email.
(4) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
§ 3 Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist vom Auftraggeber Vorkasse zu leisten.
(2) Soweit abweichend von Ziff. (1) keine Vorkasse zu leisten ist, sind Rechnungsbeträge innerhalb von 7 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für die Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
§ 4 Gewährleistung und Sachmängel
(1) Soweit nicht nachstehend anderweitig geregelt gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen des BGB.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ein Jahr ab Lieferung bei Neuware; für gebrauchte Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
(3) Soweit nach vorstehender Regelung unter Ziff. (2) Gewährleistung besteht gelten die §§ 377ff. HGB. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
§ 5 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 5 eingeschränkt.
(2) Der Verkäufer haftet nicht im Fall einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, außer, es handelt sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstandes sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Verkäufer dem Grunde nach entsprechend dem Absatz 2 auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(5) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(6) Verladung ist grundsätzlich Angelegenheit des Auftraggebers. Sollte der Verkäufer oder ein Erfüllungsgehilfe des Verkäufers bei der Verladung mithelfen, trägt der Käufer das Risiko eventuell auftretender Schäden.
(7) Die Einschränkungen dieses § 5 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Auftraggeber die Ware (nachfolgend: „Vorbehaltsware“) nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.
(2) Bei Zugriffen Dritter – insb. durch Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und ihn unverzüglich benachrichtigen, damit er seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen, sofern er vom Vertrag zurückgetreten ist.
§ 7 Datenschutz
(1) Wir erheben, verarbeiten und speichern Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich in dem für die Ausführung der Verträge erforderlichen und gesetzlich zulässigen Umfang. Eine Weitergabe an Dritte oder Nutzung zu anderen Zwecken erfolgt nicht, es sei denn Sie haben eingewilligt oder wir sind hierzu gesetzlich verpflichtet.
(2) Nur mit der vorherigen separat erklärten Einwilligung nutzen wir Ihre personenbezogenen Daten für Marketingmaßnahmen. Diese Einwilligung kann von Ihnen jederzeit widerrufen werden.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber ist nach Wahl des Verkäufers Schwabach oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist Schwabach ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
In der Lach 68
90530 Wendelstein
HRA: 18618 AG Nürnberg
Tel: +49 - (0)91 29 / 40 555 20
Fax: +49 - (0)91 29 / 40 555 21
Ust.-ID-Nr.: DE 250 825 365
Geschäftsführer: Till Ungar, Dennis Ungar
Allgemeine Lieferbedingungen
§ 1 Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Auto Ungar GmbH & Co. KG (nachfolgend „Verkäufer“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(3) Die Angebote des Verkäufers richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), namentlich Gewerbetreibende im weitesten Sinne, Gemeinden / Städte, Betriebshöfe, medizinische Einrichtungen, Industrie, Handel und freie Berufe, jeweils zur ausschließlichen Verwendung in der selbstständigen, beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Durch Auslösen des Bestellvorganges gibt der Auftraggeber ein Angebot auf Abschluss des Vertrages ab, das der Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen kann. Die Annahme geschieht entweder durch ausdrückliche schriftliche Bestätigung oder durch Absendung der Ware; eine etwaige automatisch generierte Auftragsbestätigung ist keine Annahme des Angebots des Auftraggebers auf Abschluss eines Vertrages. Nimmt der Verkäufer das Angebot auf Abschluss eines Vertrages nicht innerhalb 14 Tagen nach Zugang an so gilt das Angebot als abgelehnt.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder per Email.
(4) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
§ 3 Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist vom Auftraggeber Vorkasse zu leisten.
(2) Soweit abweichend von Ziff. (1) keine Vorkasse zu leisten ist, sind Rechnungsbeträge innerhalb von 7 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für die Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
§ 4 Gewährleistung und Sachmängel
(1) Soweit nicht nachstehend anderweitig geregelt gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen des BGB.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ein Jahr ab Lieferung bei Neuware; für gebrauchte Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
(3) Soweit nach vorstehender Regelung unter Ziff. (2) Gewährleistung besteht gelten die §§ 377ff. HGB. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
§ 5 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 5 eingeschränkt.
(2) Der Verkäufer haftet nicht im Fall einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, außer, es handelt sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstandes sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Verkäufer dem Grunde nach entsprechend dem Absatz 2 auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(5) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(6) Verladung ist grundsätzlich Angelegenheit des Auftraggebers. Sollte der Verkäufer oder ein Erfüllungsgehilfe des Verkäufers bei der Verladung mithelfen, trägt der Käufer das Risiko eventuell auftretender Schäden.
(7) Die Einschränkungen dieses § 5 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Auftraggeber die Ware (nachfolgend: „Vorbehaltsware“) nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.
(2) Bei Zugriffen Dritter – insb. durch Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und ihn unverzüglich benachrichtigen, damit er seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen, sofern er vom Vertrag zurückgetreten ist.
§ 7 Datenschutz
(1) Wir erheben, verarbeiten und speichern Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich in dem für die Ausführung der Verträge erforderlichen und gesetzlich zulässigen Umfang. Eine Weitergabe an Dritte oder Nutzung zu anderen Zwecken erfolgt nicht, es sei denn Sie haben eingewilligt oder wir sind hierzu gesetzlich verpflichtet.
(2) Nur mit der vorherigen separat erklärten Einwilligung nutzen wir Ihre personenbezogenen Daten für Marketingmaßnahmen. Diese Einwilligung kann von Ihnen jederzeit widerrufen werden.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber ist nach Wahl des Verkäufers Schwabach oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist Schwabach ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
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